Rechtsprechung
OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung; Sofortige Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Rechtzeitiger Eingang der Beschwerde beim zuständigen Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen
- Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung; Sofortige Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Rechtzeitiger Eingang der Beschwerde beim zuständigen Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fürsorgepflicht des unzuständig angegangenen Gerichts im Hinblick auf Fristwahrung
- rechtsportal.de
Fürsorgepflicht des unzuständig angegangenen Gerichts im Hinblick auf Fristwahrung
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 30.10.2003 - 7 StVK 701/02
- LG Koblenz, 30.10.2003 - 7 StVK 702/02
- OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche …
Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03
Unterlässt das unzuständige Gericht in diesem Fall die Weiterleitung, obwohl der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht noch möglich wäre, trifft den Rechtsmittelführer hieran kein Verschulden (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175;… OLG Naumburg, a.a.O.;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rdn. 17; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. August 1989 - 2 Ws 491/89 -). - OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03
Dabei sind außerordentliche Maßnahmen, beispielsweise die Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax, durch das unzuständige Gericht grundsätzlich nicht veranlasst (OLG Hamm NJW 1997, 2829). - OLG Naumburg, 03.08.2000 - 1 Ws 289/00
Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03
Die fehlerhafte Adressierung der sofortigen Beschwerde ist mithin allein dem Verurteilten anzulasten (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272).